Kosten für Pflegeheim können auch bei vorweggenommener Erbfolge außergewöhnliche Belastung sein
Finanzamt lehnt außergewöhnliche Belastung als nicht zwangsläufig ab
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt einer Klage auf Berücksichtigung von Kosten der Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung stattgegeben. Im Ausgangsfall hatte der Kläger 1994 von seiner damals 77 Jahre alten Tante im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Mietwohngrundstück übertragen bekommen. In den Jahren 2005 und 2006 machte er u. a. Kosten i. H. v. 19.865 € (2005) und 7.319 € (2006) für die Heimunterbringung seiner Tante als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte die Berücksichtigung der Aufwendungen, weil das Nießbrauchsrecht der Tante der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegengestanden habe.
Kosten sind durch Pflegebedürftigkeit entstanden
Das FG gab seiner Klage statt. Kosten für eine Heimunterbringung nach § 33 EStG seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien dem Kläger auch zwangsläufig erwachsen. Die Einkünfte der Tante aus dem Vorbehaltsnießbrauch seien nicht ausreichend gewesen, um die Heimunterbringungskosten abzudecken. Auch das verbleibende Vermögen der Tante habe nicht entgegen gestanden, da das insoweit allein in Betracht kommende Nießbrauchsrecht nur einen geringen Wert habe. Die vorherige Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der Berücksichtigung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger habe die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mit verursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten seien in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2011; Az.: 11 K 2506/09).
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