Erwärmtes Popcorn - Verkauf im Kino unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer
Finanzamt verweist auf Tische und Stühle im Kino
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Verkauf von erwärmtem Popcorn in einem Kino dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Das Finanzamt hatte bei seiner gegenteiligen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden konnten, aber allen Kinobesuchern zur Verfügung standen.
EuGH erlaubt ermäßigte Umsatzsteuer bei fehlenden Dienstleistungsbestandteilen
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten Speisen um eine Lieferung handelt oder ob damit verbundene Dienstleistungselemente - wie die Zubereitung der Speisen, die Überlassung von Besteck und das Bereithalten von Verzehrvorrichtungen (Verzehrtheken, Tische und Stühle) - den Umsatz insgesamt als Dienstleistung qualifizieren, war Gegenstand mehrerer Urteile des EuGH (Az. C-497/09, C-501/09, C-502/09) und zu dem diesem Urteil des BFH zugrunde liegenden Fall (Az.: C-499/09). Der EuGH hatte hierzu entschieden, dass die Zubereitung des warmen Endproduktes allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleiht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgenommen werden. Treten - wie in der Regel bei Imbissständen und in Kinos – in diesen Fällen keine für Restaurationsumsätze charakteristischen Dienstleistungsbestandteile hinzu (wie z.B. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von Mobiliar, wenn dieses nur der Einnahme der Speisen dient), handelt es sich um eine Lieferung, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Erwärmtes Popcorn ist Standardspeise
Der BFH hat diesbezüglich entschieden, dass hier die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; es handele sich beim Verkauf von Popcorn um die Abgabe von Standardspeisen. In dem zu entscheidenden Fall hätten - entgegen der Auffassung des FA - keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört. Denn als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht berücksichtigt werden, wenn es - anders als im entschiedenen Fall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH, Urteil vom 30.06.2011; A Az.: V R 3/07).
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