Baucontainer ist keine regelmäßige Arbeitsstelle – Fahrtkosten beinhalten Hin- und Rückfahrt
Arbeitnehmer will Hin-und Rückfahrt bei Werbungskosten ansetzen
Das FG Münster musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, wann ein Arbeitnehmer die tatsächlich gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) bei einer auswärtigen Tätigkeit als Werbungskosten abziehen kann. Der Kläger war als angestellter Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (0,30 € pro Entfernungskilometer), da es den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte ansah. Der Kläger begehrte dagegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen.
Niedrige Entfernungspauschale gilt nur bei ortsfesten Arbeitsstätten
Das Gericht gab dem Kläger Recht und gewährte ihm den Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer. Die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte nur bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden nicht der Fall. Der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, sei die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Ausnahmeregelung gerechtfertigt (FG Münster, Urteil vom 14.09.2011; Az.: Az. 10 K 2037/10 E).
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