Pech gehabt - Steuerzahler ist für fehlerhafte Steuererklärungssoftware selbst verantwortlich
Steuerpflichtige stellt Änderungsantrag wegen Fehler der Steuererklärungssoftware
Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige laut Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters selbst zurechnen lassen. Im Streitfall hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms XY erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung dem FA nachgereicht. Im November 2009 erging dann der Einkommensteuerbescheid. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu seinen Gunsten zu ändern. In der Einkommensteuererklärung seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000.- € bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm XY erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe. Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass dem Kläger die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unbekannt gewesen sei, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen, außerdem hätte er sich auch in den Erläuterungen zur Steuererklärung informieren können. Der Steuerpflichtige zog vors Finanzgericht.
Fehler der Steuersoftware gehen zu Lasten des Verwenders
Das Gericht wies die Klage ab. Grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien. Im Streitfall liege grobes Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden dazu weitere Einzelheiten erläutert. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im Elster-Formular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsehe, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese nicht über den Funktionsumfang der amtlichen Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011; Az.: 3 K 2674/10).
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