Finanzgericht zweifelt an der Besteuerung von Erstattungszinsen
Steuerpflichtiger soll Zinsen aus seiner Steuererstattung versteuern
Laut Finanzgericht (FG) Düsseldorf bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010. Im Ausgangsfall streiten Steuerpflichtiger und Finanzamt darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen in Höhe von 3.870 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen rechtmäßig sei. Der Steuerzahler hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Gesetzliche Regelung des JStG 2010 widerspricht BFH-Urteil
Das Finanzgericht hält den Antrag für begründet. Nach Auffassung der Richter sprechen gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Bereits diese unsichere Rechtslage rechtfertige die Aussetzung der Vollziehung. Die gesetzliche Neuregelung sei zwar laut JStG 2010 auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen spreche allerdings, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07) bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern (hier Einkommensteuer) der Auffassung sei, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011; Az.: 1 V 2325/11 A (E)).
- Kommentieren
- 3473 Aufrufe