BFH ändert seine Meinung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern
Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt unterliegen laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr der Einkommensteuer. Damit haben die Münchener Richter ihre frühere Rechtsprechung teilweise geändert. Sie legen fest, dass gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder Erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich bleiben. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu leisten und zugleich bezogene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend gemacht, dass das im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind (BFH, Urteil vom 15.06.10; Az.: VIII R 33/07).
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