Scheck über 5.200 € - Schenkung an Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Arbeitnehmer erhält Scheck mit Begleitschreiben
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich jetzt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Schenkung eines Schecks der Muttergesellschaft an einen Arbeitnehmer die Pflicht zur Lohnsteuer auslöst oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Im Ausgangsfall war der Kläger als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt daraufhin einen Scheck über 5.200 € der B-GmbH mit einem Begleitschreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Objektive Umstände sind entscheidend
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Die objektiven Umstände der Zuwendung deuteten darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, sei unmaßgeblich. (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011; Az.: 8 K 2652/09 E).
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