Kosten für Strafverteidiger - Werbungskostenabzug bei pensioniertem Schulleiter abgelehnt
Pensionierter Schulleiter sieht Kosten für Strafverteidiger als Werbungskosten an
Das Finanzgericht (FG) Münster hat vor kurzem eine Entscheidung über die Frage des Abzugs von Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastungen getroffen. Geklagt hatte ein pensionierter Schulleiter, der vom Landgericht wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden war. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger. Diese Kosten übernahm die Rechtsschutzversicherung nicht, da sie auf einer Honorarvereinbarung beruhten. Der hierfür geltend gemachte Werbungskostenabzug wurde vom Finanzamt versagt.
Berufliche Werbungskosten sind im Ruhestand nicht möglich
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Der Werbungskostenabzug scheitere an der fehlenden unmittelbaren Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Aussage bereits im Ruhestand gewesen und habe die Tat nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge begangen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) kam aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern aufgrund der Honorarvereinbarung entstanden seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ergangenen BFH-Urteils vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10), da auch nach dieser geänderten Rechtsprechung die Notwendigkeit der Aufwendungen vorausgesetzt werde. Wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage der Auswirkung der neuen BFH-Rechtsprechung auf Kosten durch Strafverteidigung hat der Senat die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 19.08.2011; Az.: 14 K 2610/10 E).
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