Kein Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten bei fehlendem Vermerk über den Anlass
GmbH nennt Anlass für Bewirtung von Anwalt und Steuerberater nicht
Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben setzt laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg voraus, dass der konkrete Anlass der Bewirtung auf dem entsprechenden Beleg vermerkt ist. Es reiche nicht aus, dass die bewirtete Person in dauernder Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichtigen steht. Im Ausgangsfall hatte die Klägerin, eine GmbH, Bewirtungsaufwendungen für ihren Rechtsanwalt und Steuerberater geltend gemacht, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie des darauf entfallenden Vorsteuerabzuges für die Jahre 2003 bis 2005.
Allgemeine Angaben reichen nicht
Die von der GmbH erhobene Klage gegen die Versagung des Betriebskostenabzugs hatte keinen Erfolg. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) den Gewinn grundsätzlich nur in Höhe von 80 % der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen (im Jahre 2003) bzw. 70 % der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen (in den Jahren 2004 und 2005) mindern, und dies auch nur dann, wenn die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Gleichzeitig muss aber auch die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht aus. Es reicht ebenfalls nicht aus, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Damit ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, kann damit aber nicht nachgewiesen werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011; Az.: 12 K 12209/10).
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