Privater Luxus – Zahnarzt darf Handy für 5.200 € nicht als Betriebsausgabe absetzen
Zahnarzt macht Abschreibung in Höhe von 289 € monatlich geltend
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich jetzt mit der Angemessenheit von Betriebsausgaben beschäftigt. In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289.- € für ein zum Preis von 5.200.- € gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik wesentlich teurer als die Telefone anderer Hersteller. Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend.
Auch hochwertige Praxisausstattung ist kein Grund für Luxus-Handy
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage des Zahnarztes ab. Es führte u.a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes – auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste hier unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit hätte es allerdings ausgereicht, wenn der Kläger seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Soweit der Kläger auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen sei, was der Nutzungsdauer normaler Geräte entspreche. Die vom Gericht vertretene Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011; Az.: 6 K 2137/10).
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