Immer mehr Einsprüche beim Finanzamt – 0,35 € Kilometerpauschale bei Dienstfahrten
Dienstfahrten sollen höhere Kilometerpauschale bringen
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster weist in einer aktuellen Kurzinformation Einkommensteuer daraufhin, dass derzeit eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zur Höhe der Kilometerpauschale bei Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw anhängig sei. In den Finanzämtern gingen diesbezüglich vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht werde. Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit allerdings nur pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW unverändert 0,30 €.
Ruhen des Verfahrens gilt nur bei Einspruch bezüglich der Dienstfahrten
Das Aktenzeichen beim BverfG lautet 2 BVR 1008/11. Die OFD verweist darauf, dass diesbezüglich erhobene Einsprüche des Steuerpflichtigen zu einem Ruhen des Verfahrens führen. Diese Folge tritt aber nicht ein, wenn ein höherer Ansatz der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrt wird (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 20/2011 vom 20.07.2011).
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