Fehlende Unterlagen bei der Betriebsprüfung können bis zu 250.000 € Verzögerungsgeld kosten
Steuerpflichtiger legt angeforderte Unterlagen bei Betriebsprüfung nicht vor
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes laut heutiger Veröffentlichung entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein solches Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.
Verzögerungsgeld darf nicht wiederholt werden
Der BFH hielt die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der Betriebsprüfung für zulässig. Die erneute Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 € mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (BFH, Beschluss vom 16.06.2011; Az.: IV B 120/10).
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