Mehr Geld für den Umzug – Neue steuerliche Höchstbeträge ab 01.08.2011
Höchstbeträge zur steuerlichen Anerkennung beim Umzug werden angehoben
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt per BMF-Schreiben die maßgebenden steuerlichen Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Auslagen beim Umzug veröffentlicht. Die neuen Grenzen gelten ab 01.08.2011. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 1.617 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 1.283 €;
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 641 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 283 €.
Das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010; Az.: IV C 5 -S 2353/08/10007 ist auf Umzüge, die nach dem 31.07.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden. (BMF-Schreiben vom 05.07.2011; Az.: IV C 5 - S 2353/08/10007).
- Kommentieren
- 3078 Aufrufe