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Steuervereinfachungsgesetz 2011 – Diese Änderungen betreffen Arbeitnehmer

20. Juni 2011

Vorteile für Arbeitnehmer – Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat jetzt auf die für Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 aufmerksam gemacht. Die Änderungen betreffen den Pauschbetrag für Arbeitnehmer, Einschränkungen bei der Entfernungspauschale, Betreuungskosten für Kinder, Einkommensprüfungen für das Kindergeld und Klarstellungen bei der Absetzbarkeit von Krankheitskosten. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am  09.06.2011 vom Bundestag beschlossen, die abschließende Beratung im Bundesrat soll am 08.07.2011 erfolgen. Ob dieser den Gesetzentwurf billigen wird, ist derzeit noch offen.

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

 Schon ab 2011 wird die Werbungskostenpauschale bei Lohneinkünften von 920 auf 1.000 € angehoben. Der Mehrbetrag von 80 € wird für 2011 bei der Lohnabrechnung für Dezember als Einmalbetrag steuerfrei belassen und ab 2012 auf die Monate verteilt. Die Anhebung führt zu einer Steuerentlastung von maximal 35 € im Jahr. Dies aber auch nur, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten 1.000 € nicht übersteigen.

  • Einschränkung bei Entfernungspauschale

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder der höhere Preis für die Bus- oder Bahntickets steuerlich abgesetzt werden. Bisher konnte dieses Wahlrecht auch tageweise ausgeübt werden. Ab 2012 werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch berücksichtigt, wenn deren Summe die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr übersteigt. Gerade Park & Ride nutzende Pendler werden dann weniger Arbeitswegkosten geltend machen können (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 28.2.2011).

  • Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren:

Ab 2012 können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Außer dieser Altersgrenze fallen alle bisherigen Voraussetzungen weg. Auch die bisherige Unterscheidung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Betreuungskosten entfällt. Abziehbar sind 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € pro Kind.

  • Keine Einkommensprüfung mehr für volljährige Kinder

Bisher erhielten Eltern kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen. Diese Einkommensprüfung fällt ab 2012 weg. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 ohne weitere Voraussetzungen stets als Kind berücksichtigt. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt. Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte und Bezüge von Kindern führt insbesondere bei den Familienkassen und Finanzämtern zu einer deutlichen Arbeitsentlastung. Für die Eltern entfallen die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder z.B. eine Halbwaisenrente beziehen.

  • Krankheitskosten

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit belegt ist. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Nur bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und weiteren Sonderfällen ist in allen noch offenen Fällen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitnehmer, Entfernungspauschale, Kinder, Kindergeld, Pauschbetrag, Steuervereinfachungsgesetz
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