Außergewöhnliche Belastung – Treppenlift ist bei Behinderten von der Einkommensteuer absetzbar
Treppenlift befindet sich im Garten
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine stark gehbehinderte Frau die Kosten von 63.000 € für den Einbau eines Treppenlifts im Garten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen kann. Die Klägerin ist aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 % schwerbehindert und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich aber nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Treppenlift ist außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer
Das FG gab der Klägerin recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Bei dem Treppenlift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich sei. Für das Gericht ist es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht des Gerichts kein „entbehrlicher Luxus“, sondern „sozialadäquat“. Man könne von der Klägerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen (Urteil vom 6. April 2011, Az.: 4 K 2647/08)
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