Verpflegungsmehraufwand: Ohne Erstattung der Reisekosten ist Abzug der Werbungskosten zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass steuerfreie Erstattungen für Reisekosten dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur dann entgegenstehen, wenn sie dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Geklagt hatte ein Soldat, der während seiner Dienstreise an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hatte. Der Dienstherr hatte ihm für die Dienstreise nur ein Trennungsreisegeld von 2,40 € pro Tag gezahlt. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 € pro Tag behielt er wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung ein. Der Soldat machte im Rahmen der Steuererklärung Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Werde der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, eine nach der Dauer gestaffelte Verpflegungspauschale abzuziehen. Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Kläger überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist. Einkommensteuerrechtlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören allerdings auch Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder. Der Abzug der Werbungskosten ist aber nach § 3c EStG nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen auch tatsächlich ausgezahlt hat. Nach diesen Grundsätzen sind Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers in Höhe von 213,60 € als Werbungskosten mindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 24.03.2011; Az.: VI R 11/10).
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