Bundeskabinett stellt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie vor
9. Mai 2011
Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie (BeitrRUmsG) beschlossen. Grundlage dafür ist die Richtlinie des Europäischen Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (RL 2010/24/EU), die bis zum 30.12.2011 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf weitere zeitnah umzusetzende steuerrechtliche Reformen:
- Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens;
- Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren, §§ 38b, 39 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind
- Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und Abschnitt XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen
- Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst, zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
- Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 50 EStG)
- Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, (§§ 51a, 52a EStG)
- Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission, § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
- Überarbeitung von Teil II der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 des Bewertungsgesetzes (BewG)
- Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
- Änderung des § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung auf Grund der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissabon
- Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen, §§ 2 und 17 des 5. VermBG
Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte:
Steuerrecht, Gesetzentwurf, Bundesregierung, Bundeskabinett, BeitrRUmsG, Beitreibungsrichtlinie, Änderung
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