BFH zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Biersteuererhöhung
Der Bundesfinanzhof (BFH) will jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wissen, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Ab 2004 wurden die gestaffelten und ermäßigten Biersteuersätze angehoben, die unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl bisher Bier gewährt wurden. Die Biersteuermengenstaffel diente dem Schutz der in Deutschland besonders stark ausgeprägten mittelständischen Brauereiwirtschaft. Die Erhöhung der Biersteuer war zusammen mit einer Vielzahl anderer Maßnahmen in einem Papier vorgeschlagen worden, das eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück ausgearbeitet und im September 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt hatte. Der Gesetzgeber setzte diese Vorschläge durch Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 um. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 08.12.2009 (Az.: 2 BvR 758/07) in Bezug auf die Kürzung der im Personenbeförderungsgesetz festgelegten Finanzhilfe entschieden hat, genügte die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere beanstandete das BverfG damals, dass die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses überschritten worden seien.
Durch die Vorlage erhält das BVerfG erstmals die Gelegenheit, zur formellen Verfassungsmäßigkeit einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten steuerrechtlichen Vorschrift Stellung zu nehmen. Dabei kann es die Nichtigkeit der Norm feststellen oder eine zeitlich begrenzte Fortgeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anordnen, wie es dies beim Personenbeförderungsgesetz getan hat. Inzwischen hat der Gesetzgeber zum 01.04. 2010 das Biersteuergesetz neu gefasst und dabei die 2004 angehobenen Biersteuersätze unverändert gelassen (BFH, Beschluss vom 15.02.2011; Az.: VII R 44/09).
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