BFH bestätigt Vorrang des staatlichen Umsatzsteueranspruchs bei der Insolvenz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung bestätigt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer grundsätzlich auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dem Urteil kommt nach Angaben der Münchener Bundesrichter große Bedeutung zu, da die Insolvenzverwalter in der Regel typischerweise Forderungen aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen beitreiben. Diese Forderungen setzen sich in der Regel aus dem sogenannten Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Bisher wurde die Forderung in der Praxis in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, so dass der Fiskus den Umsatzsteueranspruch nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden konnte und er lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde.
Der BFH ist dem für den Sonderfall der Istbesteuerung bereits in der Vergangenheit entgegentreten, so dass die vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer für eine vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung in diesem Fall eine voll zu befriedigenden Masseverbindlichkeit ist. Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil gilt dies auch, wenn der Unternehmer wie im Regelfall der Sollbesteuerung unterliegt. Der BFH begründet sein Urteil mit dem Entstehen mehrerer Vermögensmassen im Insolvenzfall. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist (BFH, Urteil vom 09.12.2010; Az.: V R 22/10).
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