Rückstellung: Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen 5 ½ Jahre reichen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass bei der Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen grundsätzlich 5 ½ Jahre anzusetzen sind.
Geklagt hatte ein Apotheker, der für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen im Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 € angab. Er hatte dafür den - unstreitigen - jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 € mit 10 multipliziert. Das Finanzamt wollte nur 5 ½ Jahre akzeptieren, dieser Ansatz wurde auch vom Finanzgericht (FG) bestätigt.
Der BFH folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung. Bei der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden, mithin kein Stauraum frei werden würde, könne nicht berücksichtigt werden. Der vom Finanzamt vorgenommene und vom FG bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also 5,5 Jahre (ergibt sich aus (10 + 1) : 2) (BFH, Urteil vom 18.01.2011; Az.: X R 14/09).
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