Antrag auf getrennte Steuerveranlagung – Finanzgericht erteilt rachsüchtiger Ex-Frau Absage
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem AdV-Verfahren jetzt Stellung bezogen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist. Im Streitfall (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann im Jahre 2007 geschieden, seit Juni 2005 lebten sie getrennt. Beide waren in den Streitjahren 2001 bis 2005 Arbeitnehmer mit Bruttoarbeitslöhnen von rd. 132.500 DM bis rd. 106.800,- € (Ehemann), während die Ehefrau Bruttoarbeitslöhne von 19.500,- DM (2001) und danach (2002 bis 2005) jeweils unter 10.000.- € erzielte. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 wurden nicht eingereicht. Nachdem gegen den Mann 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden war, ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte unter Durchführung einer Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) erfasst wurden. Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Frau gegen die Bescheide jeweils Einspruch ein und beantragte beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Ihr Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung (AO) beantragen könne – dann entfalle auf sie eine Steuerschuld von Null €.
Die Frau unterlag auch vor Gericht. Das FG führte u.a. aus, der Antrag sei unzulässig, da sie kein diesbezügliches Rechtschutzbedürfnis habe. Sie könne mit einem Antrag nach § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfalle. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diene somit alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2011; Az.: 6 V 1158/11).
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