Streit um Dienstwagen – Finanzverwaltung akzeptiert endlich 0,002 %-Regelung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte per Anwendungsschreiben Stellung bezogen. Konkret geht es um die Anwendung der sogenannten 0,03 %-Regelung. Der BFH hatte diesbezüglich mehrfach geurteilt, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und nur insoweit zur Anwendung kommen kann, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (BFH, Urteile vom 22.9.2010; Az.: VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Zur Ermittlung des Zuschlags ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 04.04.2008; Az.: VI R 85/04) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zulässig. Die Finanzverwaltung hat dies bisher in mehreren BMF-Schreiben kategorisch abgelehnt. Das BMF erklärt jetzt, dass die o. g. BFH-Rechtsprechung bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar ist, ab 2011 auch im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitgeber ist aber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet (BMF-Schreiben vom 01.04.2011; Az.: IV C 5 - S 2334/08/10010).
- Kommentieren
- 6465 Aufrufe