NVL warnt Beamte vor drohenden Steuernachzahlungen
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist aktuell darauf hin, dass sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen verändert hat. Beim Lohnsteuerabzug werde eine Vorsorgepauschale angesetzt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten werde eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfalle und zu Steuernachzahlungen führe. Zeitsoldaten und Beamte unterliegen keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten über die Beihilfe einen Zuschuss bei Krankheitskosten. Die Beihilfe stellt einen Teil der Krankenversicherung dar. Der nicht abgedeckte Teil sollte durch private Krankenversicherung restversichert werden. Die Beiträge hierzu sind in vielen Fällen sehr gering.
Die jetzt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 € jährlich. In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 €. Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes zu prüfen. Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung. Der NVL rät betroffenen Arbeitnehmern, alle abziehbaren Versicherungen in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig einzutragen, um die Nachzahlung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Beiderseits berufstätige Ehepaare sollten immer prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist.
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