Teures Firmenjubiläum - Finanzgericht zementiert 110 €-Freigrenze pro Arbeitnehmer
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell ein Urteil bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung einer Betriebsveranstaltung veröffentlicht. Ein Unternehmen hatte anlässlich seines Firmenjubiläums eine große Feier an zwei Terminen, dem 2.9. und dem 4.9. ausgerichtet. Zum Termin am 2.9. waren 684 Gäste aus Wirtschaft und Politik geladen. Es handelte sich um ein sogenanntes "VIP-Event". Hierfür sind erhebliche Aufwendungen getätigt worden. Für den 4.9. wurde hingegen die gesamte Belegschaft der Firmengruppe, insgesamt 20.604 Personen, aufgefordert teilzunehmen. Auch diesbezüglich wurde ein hoher finanzieller Aufwand getätigt. Anlässlich einer nach den Feiern erfolgten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass neben der Kostenaufteilung (die Vorbereitungskosten wurden mit einbezogen) die steuerliche Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer weit überschritten wurde. Wie viele Arbeitnehmer tatsächlich an der Veranstaltung teilnahmen, blieb umstritten Die Teilnehmerzahl wurde vom Unternehmen mit mehr als 20.000 angegeben. Der Außenprüfer ging von wesentlich weniger Teilnehmern aus, da sich aus einer Rechnung vom 26.7. ergebe, dass insgesamt 15.000 Ausweishüllen bestellt und ausgeliefert wurden. Mit Rechnung vom 24.8. seien dann weitere 1.000 Ausweishüllen unter Bezug „Hostessen/Security abgerechnet worden. Das Finanzamt verlangte eine erhebliche Nachzahlung vom Unternehmen, dass erfolglos Einspruch erhob.
Das FG wies die dagegen gerichtet Klage ab. Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, so liege in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen gehörten neben den Kosten des Programms aber auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung. Auch bei einer herausragend aufwändigen Feier des Firmenjubiläums mit fünfstelliger Teilnehmerzahl sei die für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses geltende Freigrenze von 110 € allerdings noch angemessen und nicht im Einzelfall im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten oder die Bedeutung und wirtschaftliche Größe des Arbeitgebers zu erhöhen. Für die Ermittlung des Über- oder Unterschreitens der 110 € Grenze seien die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung zugrundezulegen. Dazu gehörten aber auch die Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer. Die bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährten Vorteile und abgrenzbaren Kostenstellen, die in keiner Weise den Arbeitnehmern zu Gute kommen, dürfen allerdings nicht mit einbezogen werden. Maßgeblich für die Prüfung des Überschreitens der Freigrenze sei gegebenenfalls die zu schätzende Zahl der tatsächlichen teilnehmenden Beschäftigten und nicht die Anzahl der eingeladenen oder angemeldeten Arbeitnehmer (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010; Az.: 16 K 1294/09 L).
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