Konkurrentenklage wegen unzulässiger Steuerbegünstigung - Finanzamt muss Mitbewerber Auskunft geben
Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines gemeinnützigen Vereins stehen, kann laut Finanzgericht (FG) Münster unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Der Kläger, der gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, hatte Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Transportleistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert. Darin sieht er eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach seiner Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte er vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Transportumsätze des Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005 besteuert worden waren.
Das FG gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen (FG Münster, Urteil vom 07.12.2010; Az.: 15 K 3614/07 U).
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