JStG 2010 - Steuerpflicht auf Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß
Die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, ist nach Ansicht des Finanzgericht (FG) Münster verfassungsgemäß. Die Kläger hatten im Streitjahr aufgrund von Einkommensteuererstattungen eine solche Zinszahlung vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuerforderungen für andere Jahre Nachzahlungszinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar seien.
Dieser Auffassung erteilten die westfälischen Finanzrichter eine Absage. Erstattungszinsen seien nach der durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 eingeführten Änderung steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen. Die Gesetzesänderung sei auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der – vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche. Ursprünglich seien Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07) aufgegeben. Hierauf habe der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt. Soweit die Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (dort unter Az.: VIII R 1/11) zugelassen (FG Münster, (Urteil vom 16.12.2010, Az.: 5 K 3626/03 E).
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