Umzugskosten absetzen: BMF veröffentlicht neue Beträge für 2011
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die steuerlich relevanten Beträge nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2011 bekanntgegeben.
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge gilt ab 1. Januar 2011:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2011 1.612 €
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.279 €
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 640 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2011 um 282 € (BMF-Schreiben vom 30.12.2010; Az.: IV C 5 - S 2353/08/10007).
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