Gewerbesteuerpflicht bei der Freiberufler-GmbH & Co KG
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich jetzt mit der Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co. KG beschäftigen müssen. Hier hatte sich eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages mit der Begründung gewehrt, sie übe ausschließlich eine freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus. Die Klägerin war ursprünglich eine Kommanditgesellschaft (KG) bestehend aus drei Komplementären und neun Kommanditisten, ihre Einkünfte wurden als solche aus freiberuflicher Mitunternehmerschaft festgestellt. Ab 2008 wurde die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt. Die bislang persönlich haftenden Gesellschafter wechselten in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, während eine WP/StB-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren nur die Kommanditisten zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, die GmbH war als persönlich haftende Gesellschafterin von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die GmbH war weder am Kapital, noch am Vermögen und auch nicht am erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Sie erhielt lediglich eine Haftungsprämie. Die GmbH tätigte auch keine Umsätze und trat am Markt nicht als werbende Gesellschaft auf. In der Gesellschafterversammlung der KG hatte sie kein Stimmrecht. Im Hinblick darauf, dass seit 2008 eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist, stufte das Finanzamt die Tätigkeit der GmbH & Co. KG ab 2008 als gewerblich ein.
Das FG wies die Klage der GmbH & Co. KG als unbegründet zurück. Eine Gesellschaft erziele nur dann Einkünfte aus einem freien Beruf, wenn auch sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfülle auch nur einer diese Voraussetzungen nicht, so erzielten alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person sei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Der Umstand, dass die Komplementärin nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Unerheblich sei auch, dass der Gesetzgeber die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mittlerweile zugelassen habe. In den Gesetzesmaterialien werde unmissverständlich klargestellt, dass mit der Gesetzesänderung nicht zugleich ein partielles Abrücken von der Abfärbetheorie einhergehen sollte. Die Richter ließen die Revision gegen die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2010; Az.: 12 K 2384/08 G).
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