Rücknahme eines Einspruchs gegen Steuerbescheid ist trotz Drohung des Finanzamts wirksam
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich jetzt mit der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme beschäftigen müssen. Wenn sich der Steuerpflichtige gegen seinen Steuerbescheid wehren will, muss er dies mittels Einspruch gegen das Finanzamt tun. Nimmt er diesen Einspruch später zurück, etwa weil er die Erfolgsaussicht als nicht gegeben ansieht, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist.
Im Ausgangsfall hatte die Geschäftsführerin einer GmbH, die für diese einen zunächst eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, geltend gemacht, dass sie von dem Finanzamt zu diesem Schritt genötigt worden sei. Ursächlich sei die Anordnung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung gewesen, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamtes, in dem ihr die Festsetzung einer – irrtümlich in Euro statt in DM ausgewiesenen und damit zu hohen – Zahllast für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei.
Das Finanzgericht befand dies jedoch nicht als ausreichend, um die Einspruchsrücknahme als unwirksam anzusehen. Erforderlich sei eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Eine solche sei aber weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08. 2010; Az.: 12 K 12126/10).
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