Aussetzung der Vollziehung bei Erbschaftsteuerbescheid wegen möglicher Verfassungswidrigkeit abgelehnt
Die aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreformgesetz rechtfertigen laut Finanzgericht (FG) Köln keine Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuerbescheide. Im Ausgangsfall hatten die Antragstellerinnen von ihrer Tante 2009 jeweils 50.000 € geerbt und sollten dafür Erbschaftsteuer von jeweils ca. 11.000 € bezahlen. Gegen die entsprechenden Erbschaftsteuerbescheide legten sie beim Finanzamt Einspruch ein und beantragten außerdem die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Sie beriefen sich dabei im Wesentlichen auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09).
Das FG lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Dabei musste es auf die Frage, ob das Erbschaftsteuergesetz verfassungsgemäß ist, nicht eingehen. Das Gericht stützt sich bei seiner Ablehnung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az.: II B 168/09). Danach ist ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abzulehnen, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Der Senat konnte keine Anhaltspunkte für einen Vorrang der Individualinteressen erkennen (FG, Köln, Beschlüssen vom 13.10.2010; Az.: 9 V 2566/10 und 9 V 2648/10).
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