Vorsicht: Buchführende Freiberufler dürfen ihre Umsätze nicht mehr der Istbesteuerung unterwerfen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern ein Urteil veröffentlicht, nach dem eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern darf. Die Umsätze müssen deshalb bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden. Das Urteil entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass ab jetzt Freiberufler nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.
Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit voraussetze, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Die Entscheidung ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach dem Urteil des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 22.07.2010; Az.: V R 4/09).
- Kommentieren
- 3838 Aufrufe