Rückzahlung der Gewinnausschüttung ist für Besteuerung des GmbH-Gesellschafters unerheblich
Die freiwillige Rückzahlung einer Gewinnausschüttung durch den Gesellschafter mindert laut aktueller Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster nicht dessen Steuerlast. Im Streitfall hatte die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlossen, den an ihre Gesellschafter bereits ausgeschütteten Gewinn wieder einzufordern. Grund hierfür war ein steuerrechtlicher Irrtum. Der Kläger, einer der Gesellschafter, machte die Rückzahlung als "negative Einnahmen" aus Kapitalvermögen steuerlich geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht, sondern besteuerte den zunächst ausgeschütteten Gewinn ohne Abzug als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Kläger über seinen Gewinnanteil - wenn auch nur kurzfristig - wirtschaftlich frei habe verfügen können. Auch lägen keine negativen Einnahmen vor, da erst im Nachhinein und zudem freiwillig beschlossen worden sei, die Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Die Rückzahlung sei daher eine - zunächst steuerrechtlich unbeachtliche - Einlage ins Gesellschaftsvermögen der GmbH (FG Münster, Urteil vom 15.09.2010; Az.: 10 K 3460/09 E).
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