Wichtig – Unterschiedliche Finanzgerichtsurteile zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen
Zwei Finanzgerichte (FG Düsseldorf und Baden-Württemberg) haben jetzt – wenn auch unterschiedlich - Stellung bezogen, unter welchen Umständen im Sinne der BFH-Rechtsprechung eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten anstelle der 0,03%-Regelung erfolgen kann Sachverhalt: Streitig war in beiden Fällen, ob die Nutzung eines betrieblichen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat oder mit 0,002% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen ist. Der BFH hatte 2008 entschieden (Az.: VI R 85/04), dass der Zuschlag nach der 0,03% nur zur Anwendung komme, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Hier hatte der Arbeitnehmer den Dienstwagen regelmäßig nur einmal in der Woche für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, so dass der BFH eine Einzelbewertung mit 0,002% je Entfernungskilometer zuließ. Das BMF reagierte auf das unliebsame Urteil mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 23.10.2008).
Die beiden Finanzgerichte entschieden jetzt, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jede Einzelfahrt dann mit 0,002% zu bemessen sei, wenn eine erhebliche Abweichung von der der gesetzlichen 0,03%-Regelung zugrunde liegenden typisierenden Annahme bestehe, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen genutzt wird. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter kommt dies zum Tragen, wenn die tatsächlich durchgeführten monatlichen Fahrten die Hälfte der der gesetzlichen Typisierung entsprechenden Anzahl (7 bis 8 Fahrten pro Monat), nicht überschreiten. Die Baden-Württemberger sind dagegen der Auffassung, dass eine Einzelbewertung dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen im Durchschnitt an 11,5 Tagen monatlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. In beiden Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zum BFH zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2010; Az.: 11 K 2479/09 E und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2010; Az.: 1 K 2195/10).
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