Haftungsübernahme des persönlichen haftenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG ist umsatzsteuerfrei
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden. Die Vergütung für die Geschäftsführungsleistung unterliegt dabei regelmäßig der Umsatzsteuer.
Die Vergütung für die Haftungsübernahme ist laut gerade veröffentlichter Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hingegen umsatzsteuerfrei. Das Gericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung und der Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 25.02.2010; Az.:16 K 347/09). Das FG Berlin-Brandenburg stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 g des Umsatzsteuergesetzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbindlichkeiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis – und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt – habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05. 2010; Az.: 7 K 7183/06 B).
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