Beim Ausscheiden des Mitunternehmers mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist für die Gewinnbesteuerung der Ausscheidenszeitpunkt maßgeblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen wird. Im Ausgangsfall hatte der Gesellschafter einer OHG geklagt, deren Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres lief. Mit Vertrag vom 15. Dezember 2003 brachte der Kläger seine Beteiligung an der OHG mit Wirkung vom 2. Dezember 2003 in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter bei der OHG aus. Den bis zum 2. Dezember 2003 erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003. Der BFH hob die stattgebende Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar gelte laut EStG bei Gewerbetreibenden der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr ende. Die betreffende Vorschrift des § 4a EStG treffe aber keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern, die während des abweichenden Wirtschaftsjahres aus der Mitunternehmerschaft ausschieden. Deren Gewinne seien daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen. Der "Gewinnermittlungszeitraum" für den einzelnen Mitunternehmer werde durch den "Einkunftserzielungszeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt sei und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahres ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden ende (BFH, Urteil vom 18.08.2010; Az.: X R 8/07).
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