Finanzgericht lehnt steuerliche Berücksichtigung der USA-Studienreise einer Englischlehrerin ab
Das Finanzgericht (FG) Münster hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen für eine sowohl beruflich als auch privat motivierte Studienreise nur dann - teilweise - steuerlich abzugsfähig sind, wenn die beruflichen und privaten Reiseanteile objektiv voneinander getrennt werden können. Geklagt hatte eine Englischlehrerin, die in den Osterferien mit Kollegen an einer sechstägigen, organisierten Studienreise in die Neuenglandstaaten der USA teilgenommen hatte. Anlaufpunkte der Reise waren ausschließlich bekannte Orte und Sehenswürdigkeiten von touristischem Interesse. Das Finanzamt erkannte die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten nicht an.
Das Gericht folgte der Ansicht der Finanzbehörde und wies die Klage ab. Selbst wenn die Reise - wie die Klägerin vortrug - auf die Lehrpläne des Englischunterrichts abgestimmt gewesen sein sollte, belege der Inhalt des Reiseprogramms, dass die Klägerin die Studienreise auch aus nicht untergeordneten privaten Motiven angetreten habe. Die nach der Rechtsprechung des BFH inzwischen gebotene steuerliche Berücksichtigung der auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen setze voraus, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsteile der Reise nach objektiven Maßstäben voneinander getrennt werden könnten. Hieran fehle es im Streitfall, da keiner der Programmpunkte der Reise ein ausschließlich berufliches Spezifikum enthalten habe. Eine Schätzung der beruflich motivierten Veranlassungsteile sei nicht möglich (FG Münster, Urteil vom 27.08.2010, Az.: 4 K 3175/08 E).
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