Umsatzsteuer bei nichtunternehmerischer Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1 %-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist – eine Vermischung ist unzulässig. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Aus Vereinfachungsgründen gestattet es die Finanzverwaltung, den zu versteuernden Betrag in Anlehnung an die ertragsteuerlich zulässige 1 %-Methode zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird monatlich 1 % des Listenpreises des PKW als Entnahme behandelt. Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 € erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerrechtlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % Regelung (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56 % = 5.144,91 € x 16 % Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig. Das Finanzgericht gab der GBR Recht, die Behörde ging in die Revision.
Der BFH billigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und hielt die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht für statthaft. Die Richter entschieden, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % Regelung ausgehen und dann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe (BFH, Urteil vom 19.05.2010; Az.: XI R 32/08).
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