BMF-Schreiben regelt Berufsausbildungskosten neu
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22.09.2010 die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten neu geregelt.
Danach stellen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis). Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung.
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