Alternative Heilbehandlung: Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung
Die Anerkennung von Kosten für alternative Heilbehandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastungen ist von der Vorlage eines im Voraus erstellten amts- bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens abhängig. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von rund 10.500 € geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte den Teil der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen an, der auf Kosten für Ärzte, Arzneimittel und ärztliche Behandlungen entfiel. Die Kosten für die Lerntherapien der Kinder, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebensmanagement-Beratungen sowie für Feng-Shui-Arbeiten ließ die Steuerbehörde nicht zum Abzug zu, da die Kläger kein amtsärztliches Attest vorgelegt hätten, das die medizinische Erforderlichkeit der Behandlungen rechtfertige. Die Kläger waren der Ansicht, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn bei der Behandlung mittels Alternativmethoden ein ärztliches Attest verlangt werde. Hierdurch würden diese Behandlungsmethoden ärztlichen Heilmethoden willkürlich nicht gleichgestellt. Das Gericht war anderer Meinung. Gerade bei umstrittenen wissenschaftlichen Behandlungsmethoden - wie im Streitfall - sei ein vorab ausgestelltes amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten notwendig, um erkennen zu können, ob die Kosten den - steuerlich zu berücksichtigenden - Heilbehandlungen oder aber den - steuerlich unbeachtlichen - Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuzuordnen seien. Schließlich dürfe die Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien zur Erfüllung der Nachweispflicht aufstellen. Außerdem hätten die Kläger nicht nachgewiesen, dass den streitigen Behandlungen überhaupt eine Krankheit zugrunde lag oder diese nur der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens gedient haben (FG Münster, Urteil vom 16.06.2010, Az.: 10 K 1655/09 E).
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