Neue Verfügung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmerentsendung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland hat jetzt mittels Verfügung klargestellt, dass für den Abzug von Werbungskosten bzw. die steuerfreie Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber bei der zeitlich befristeten Entsendung von Arbeitnehmern an ein verbundenes Unternehmen danach unterschieden werden muss, ob das bisherige Beschäftigungsverhältnis ruht oder unverändert fortgeführt wird. Wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis ruht und das verbundene Unternehmen mit dem Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung einen (neuen!) eigenständigen Arbeitsvertrag abschließt, hat der Arbeitnehmer in der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des (neuen) Arbeitgebers von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die durch die Tätigkeit im Inland entstehenden Aufwendungen können deshalb nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Wird der Arbeitnehmer dagegen im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nur vorübergehend (zeitlich befristet) an das verbundene Unternehmen entsandt und wird mit dem aufnehmenden Unternehmen kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, begründet dies keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher können die entstehenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit behandelt werden – der Werbungskostenabzug kann in der Regel geltend gemacht werden. Die Verfügung regelt im Übrigen, wie bezüglich Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen verfahren wird (OFD Rheinland, Verfügung v. 12.07.2010; Az.: ESt Nr. 34/2010).
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