Ausschluss des Versorgungsausgleichs - Abfindung bei Scheidung ist nicht steuerlich absetzbar
Der Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (Ausgleich von Betriebsrenten, Pensionskassen etc.) als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Gegen die Nichtabziehbarkeit bestehen laut Bundesfinanzhof (BFH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Ausgangsfall ging es um einen Kläger, der im Zeitpunkt seiner Scheidung u.a. eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) besaß, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit eine Zusage für eine Betriebsrente und Ansprüche gegen die Pensionskasse seines Arbeitgebers. Hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften vereinbarte er mit seiner früheren Ehefrau den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Gegenzug verpflichtete er sich, einen Abfindungsbetrag zu zahlen. Das Finanzamt lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung der zu erbringenden Zahlungen ab. Das sieht auch der BFH so - die Abfindungszahlungen sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Insbesondere scheidet ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen zu erhalten. Sind dem Ausgleichsverpflichteten demgegenüber die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung (BFH, Urteil v. 15.06.2010; Az.: X R 23/08).
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