Vorläufiger Insolvenzverwalter darf Finanzamt den Lastschrifteneinzug sperren
Ein Widerruf des Steuereinzugs durch Lastschriftverfahren rechtfertigt laut aktueller Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster keine steuerliche Haftungsinanspruchnahme eines vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters. Im Streitfall wurde der Kläger zunächst zum vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter einer notleidenden GmbH bestellt, d.h. Verfügungen der GmbH bedurften seiner Zustimmung. Die Lohnsteuerforderung für die zuvor noch von der GmbH eingereichte Steueranmeldung für November 2002 konnte vom Finanzamt nicht mehr - wie zuvor üblich - im Lastschriftverfahren eingezogen werden, da der Kläger die Konten - trotz Deckung - für sämtliche Lastschriften sperren ließ. Nachdem der Kläger Anfang 2003 zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter - mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - bestellt worden war, meldete er für die Anfang Dezember 2002 noch von der GmbH ausgezahlten Löhne und Gehälter beim Finanzamt Lohnsteuer an - allerdings ohne sie zu begleichen. Das Finanzamt nahm ihn daraufhin in Haftung. Das FG hob die Haftungsbescheide auf und gab der Klage statt. Soweit dem Kläger zum Vorwurf gemacht werde, den Lastschrifteneinzug durch Kontensperrung verhindert zu haben, fehle es bereits an einem persönlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung. Als zunächst vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter sei er weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen. Auch sei die Verfügungsberechtigung noch bei der Geschäftsführung der insolventen GmbH verblieben. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter sei der Kläger dann zwar Vermögensverwalter geworden. Er habe aber trotz Nichtzahlung der fälligen Steuern nicht seine abgaberechtlichen Pflichten verletzt. Die Steuerrückstände seien Insolvenzforderungen, die eben nicht vorab gegenüber dem Fiskus hätten beglichen werden dürfen (FG Münster, Urteil vom 01.07.2010; Az. 3 K 3206/06 L).
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