Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer – Strenge Fristen unbedingt einhalten
Die Schonfrist ist vorbei – jetzt wird’s teuer! Bei Geschäften mit EU-Unternehmen ist laut Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) erhöhte Vorsicht im Finanz- und Rechnungswesen gefragt. Es gelten strengere Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM). Der Fiskus schreibt Unternehmen vor, innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte in der Regel monatlich zu melden. Nur bei einem Quartalsumsatz von 50.000 € oder weniger ist weiterhin eine vierteljährliche Abgabe möglich. Vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 gilt übergangsweise eine Betragsgrenze von 100.000 €. Besonders tückisch: Die von Unternehmen häufig in Anspruch genommene Dauerfristverlängerung ist nicht mehr anwendbar. Die Abgabefrist für die ZM endet schon mit dem 25. des Folgemonats. Berichtigungen einer fehlerhaften ZM müssen innerhalb eines Monats erfolgen. Bisher war dies innerhalb von drei Monaten möglich. Damit wächst der Zeitdruck für alle meldepflichtigen Unternehmen. Fristüberschreitungen haben weitreichende Konsequenzen. Die Finanzbehörden können verspätet oder unvollständig abgegebene ZMs als Ordnungswidrigkeit werten. Es drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Der Fiskus räumt Unternehmen noch die Möglichkeit ein, falsche oder fehlende Angaben zu berichtigen. Dies hat innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen. Noch haben sich nach Einschätzung des BVBC nicht alle Unternehmen auf die Neuerungen eingestellt. Der Berufsverband empfiehlt Finanzverantwortlichen, die Prozesse des Finanz- und Rechnungswesens umgehend den neuen Fristen anzupassen. Neben Strafzahlungen können auf Unternehmen andernfalls auch Umsatzsteuernachschauen oder -sonderprüfungen zukommen.
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