Wichtig – Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind steuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter
Dachziegel mit eingebauten Fotovoltaikmodulen sind laut einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) genau wie Solarmodule, die auf eine Dacheindeckung aufgesetzt werden, keine unselbständigen Bestandteile des Gebäudes, sondern selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Verfügung bezieht sich auf das Ergebnis einer Erörterung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder. Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind danach im Ergebnis ertragsteuerlich gleich mit den sogenannten Aufdachanlagen zu behandeln, so dass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:
- Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist.
- Es ist dort auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.
- Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
- Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
- Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ebenso möglich wie degressive Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG.
Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf sogenannte Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln (BayLfSt, Verfügung vom 05.08.2010; Az.: S 2190.1.1-1/3 St32).
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