Aufpassen – Nur Zuschläge für Nachtarbeit sind steuerbefreit
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in einer gerade veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Vergütung einer Rufbereitschaft, die prozentual an den Grundlohn gekoppelt ist, nicht steuerbefreit ist. Es ging um die Klage eines Oberarztes, der vom Arbeitgeber für die Rufbereitschaftsstunden, die er werktags, an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen ableisten musste, einen pauschalen Vergütungsstundensatz von 40% erhalten hatte. Diese Vergütung wurde in der Lohnabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn geführt. Das Finanzamt erkannte die Gesamtvergütung als Bruttoarbeitslohn an. Der Arzt beantragte, die zu viel gezahlte Steuer auf die ausgewiesenen Rufbereitschaftsvergütungen zu erstatten. Das Krankenhaus hätte die Zuschläge steuerfrei auszahlen müssen. Dies sah das Finanzgericht anders. Der Steuerpflichtige habe eben keine Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzeiten erbrachten Bereitschaftsdienste, welche allein als steuerfrei behandelt werden könnten, erhalten. Der Arbeitgeber habe lediglich die gleiche Vergütung in Höhe von 40% des Grundlohns gezahlt. Steuerfreiheit könne nur in Anspruch genommen werden, wenn das Krankenhaus für die Bereitschaftsdienste einen Zugschlag (z.B. Sonn- und Feiertagszuschlag) gegenüber der Entlohnung gezahlt hätte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010; Az.: 3 K 6251/06 B).
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