Vater darf über Sparbuch der minderjährigen Tochter nicht frei verfügen
Eine mittlerweile volljährige Tochter hat ihren Vater vor dem Landgericht (LG) Coburg auf Rückzahlung von 1.600 € verklagt. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter, was dieser bekannt war. Bei den dort eingezahlten Beträgen handelte es sich um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Der Vater hatte das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz und hatte davon 1.600 € abgehoben. Im Prozess behauptete er, das Geld nach und nach an die Mutter ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Das Amtsgericht gab der Klage der Tochter statt, was durch das LG im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Zunächst stellten die Gerichte fest, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nichts von der Existenz des Kontos. Darüber hinaus handele es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Dem Vater gelang der Nachweis nicht, dass er das Geld an die Mutter ausgezahlt habe, da diese die Behauptung nicht bestätigte. Im Berufungsverfahren meinte der Vater, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen (Beschluss des LG Coburg vom 31.05.2010; Az.: 33 S 9/10).
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