Schnapsbrenner: Bei zugepachteten Obstbäumen wird bei Stoffbesitzern Branntweinsteuer fällig
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat jetzt die Klage eines sog. Stoffbesitzers abgewiesen, der in der Brennerei seines Schwagers Obst gebrannt hatte. Streitig war insbesondere, ob das vom Kläger verarbeitete Obst „selbstgewonnen“ war. Das Hauptzollamt hatte Zweifel an der Stoffbesitzereigenschaft des Klägers und erhob Branntweinsteuer auf den vom Kläger hergestellten Branntwein. Der Kläger erklärte hierzu, das Obst stamme aus der Pacht einzelner Obstbäume; das dazugehörige Grundstück habe er nicht gepachtet. Zudem trug er vor, er habe teilweise gegen Entgelt und teilweise unentgeltlich Obst geerntet und Obstsaft hergestellt, den er dann gebrannt habe. Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Stoffbesitzer nachweisen, dass die von ihm zum Brennen angemeldeten Rohstoffe selbstgewonnen sind. Gelingt ihm dies nur für eine Teilmenge, die nicht getrennt angemeldet wurde, sind nach Ansicht des Gerichts die gemischten Rohstoffe insgesamt als nicht selbstgewonnen anzusehen. Grundsätzlich ist auch das Obst selbstgewonnen, das aufgrund eines Pachtvertrags geerntet wird, aber nur dann, wenn sich der Pachtvertrag auch auf das Grundstück bezieht, auf dem die Bäume stehen. Gilt der Pachtvertrag lediglich für einzelne Obstbäume, ist das von diesen geerntete Obst aufgrund der Zielsetzung und Systematik des Abfindungsbrennens nicht als vom Pächter selbstgewonnen anzusehen. Kernobstmost aus fremden Obststoffen ist nur dann selbstgewonnen, wenn er in einem vom Stoffbesitzer für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2010; Az.: 11 K 78/06).
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