BFH zu Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung eines Ledigen
Laut Bundesfinanzhof (BFH) spricht bei einem ledigen Steuerpflichtigen gegen die Annahme einer doppelten Hausführung, dass dieser im Haus der Eltern lebt, keine eigene Küche hat und weder Miete noch Nebenkosten an diese zahlt. Es ging um einen ledigen Arbeitnehmer, der unentgeltlich im Dachgeschoss des elterlichen Hauses in D. wohnte. Daneben unterhielt er an seinem Arbeitsort eine Eigentumswohnung. In den Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, weil ein eigener Hausstand in D. nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beim BFH blieb erfolglos. Zwar sei weder die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes noch eine Küche etc. zwingende Voraussetzung für die Anerkennung, aber immer ein wichtiges Indiz gegen die doppelte Haushaltsführung. So habe das FG neben der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoss auch maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in D. verblieben war. Die Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da nicht nur ein einzelner Umstand allein angesehen wurde (BFH, Beschluss vom 04.5.2010; Az.: VI B 156/09).
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