Ausgebauter Dachgeschossraum einer Eigentumswohnung ist häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt bestätigt, dass ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein kann. Gestritten wurde um die Einstufung des Dachgeschossraums als „häusliches“ Arbeitszimmer bzw. als „außerhäusliches“ Büro. Dies hat nämlich zur Folge, dass bezüglich der Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer grundsätzlich eine Abzugseinschränkung gilt, die beim außerhäuslichen Arbeitszimmer nicht besteht. Im Verfahren stellen die Münchener Richter noch einmal fest, dass sich die Frage, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden lässt. Die Tatsachenfeststellung und –würdigung obliegt hier in erster Linie den Finanzgerichten. Die Auffassung der Vorinstanz, dass das hier streitige Arbeitszimmer als Zubehörraum der Wohnung angesehen werden müsse, weise keine Rechtsfehler auf. Zubehörräume zur privaten Wohnung - wie Keller- und Speicherräume – sind grundsätzlich in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden, ein dort befindliches Arbeitszimmer muss deshalb auch als häusliches Arbeitszimmer eingeordnet werden (BFH, Urteil vom 04.05.2010; Az.: VIII B 63/09).
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