Finanzamt muss handschriftliches Fahrtenbuch mit nachträglichem Computerausdruck akzeptieren
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat laut Branchendienst NWB ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch in Verbindung mit einem nachträglich erstellten Computerausdruck als Nachweis für den privaten Nutzungsanteil des Dienstwagens akzeptiert. Das Finanzamt hatte im entschiedenen Fall diese Variante nicht anerkannt und die 1 %-Methode zugrunde gelegt. Das Gericht sah dies nicht so. Werde für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen, kann mit dem Fahrtenbuch der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs zu Recht nachgewiesen werden. Bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen gewesen, denn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch seien zeitnah vorgenommen worden und wiesen keine Lücken auf. Unerheblich sei dabei, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorlägen. Diese Angaben sind nämlich nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch überhaupt verwendbar; sie dürfen daher nach Auffassung des Gerichts nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem gesehen werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010; Az.: 12 K 12047/09).
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